In der Schule

 

Bevor der Therapiebegleithund zum Einsatz kommt sollten folgende Punkte geregelt sein:

1. Das in der Lehre und Pädagogik tätige Therapiebegleithundteam besteht aus einem Menschen mit pädagogischer Berufsausbildung und seinem Hund, die zusammen eine beim Berufsverband anerkannte Ausbildung zum Therapiebegleithundteam absolviert haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Hund seinem Wesen und Gehorsam nach für die Arbeit geeignet ist, dass beim Menschen das theoretische Wissen vorhanden ist und dass der Hund in der Arbeit orientiert an Förderzielen eingesetzt wird. Gegebenenfalls sollte eine Bescheinigung darüber vorliegen, dass sich das Therapiebegleithundteam in Ausbildung befindet. Tiergestütztes Arbeiten ist nur dem vom TBD anerkannten und geprüften Therapiebegleithundteam erlaubt, da eine enge und vertrauensvolle Bindung zwischen dem Menschen und seinem Hund die Grundlage dieser Arbeit ist.

2. Vor dem Einsatz des Hundes an einem neuen Arbeitsplatz, sollte eine adäquate Eingewöhnung des Hundes stattfinden.

3. Das schriftliche Einverständnis der Schulleitung zum Einsatz des Hundes muss vorliegen. Es muß abgeklärt sein, dass alle Beteiligten (Vorgesetzte, Kollegen, Schulpflegschaft, hauswirtschaftliches Personal, Hausmeister, Schüler, Eltern...) über das Team informiert, auf den Hund vorbereitet und mit dem Einsatz einverstanden sind. Eine Einverständniserklärung der Eltern sollte vorliegen.

4. Es muß abgeklärt werden, ob Allergien einzelnen Schülern bekannt sind. Im Zweifelsfall oder bei leichteren Allergien kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hausarzt vorzulegen sein. Es muß abgeklärt werden, ob Ängste oder Phobien bekannt sind.

5. Die Klasse ist im wesentlichen mit dem Einsatz des Hundes einverstanden und die Kinder stehen dem Hund freundliche gegenüber.

6. Bei Schülern mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Beispiel einer Immunschwäche sollte der Hund nur nach vorheriger Absprache eingesetzt werden.

7. Die Tierhalterhaftpflicht und die Berufshaftpflicht sowie die Gemeindeunfallversicherung muss darüber informiert sein, dass ein Therapiebegleithund mitgeführt wird und hat den Einsatz schriftlich bestätigt.

8. Es ist darauf zu achten, dass der Hund bei guter Gesundheit ist und einen angemessenen Ausgleich von der Arbeit hat. Besonders in Schulen mit mehreren Hunden ist abzuklären, ob läufige Hündinnen zum Arbeitseinsatz kommen sollten.

9. Der Hund ist Eigentum eines Mitarbeiters der für artgerechte Haltung im Rahmen des Tierschutzes, also das Wohlergehen des Hundes hauptverantwortlich ist. Auf keinen Fall sollte der Hund Eigentum der Schule oder des Fördervereins sein.

10. Es sollten sowohl mit Kollegen als auch mit Schülern, abhängig von Alter und Entwicklungsstand, klare Regeln für den Umgang mit dem Hund besprochen werden.

11. Besucher der Schule könnten durch bebilderte Aushäng über die Arbeit des Hundes informiert werden.

12. Die Kostenübernahme für alle evl. anfallenden Kosten sollte im Vorfeld geklärt sein. Sichergestellt werden muß die Versorgung des Hundes auch über den Einsatz als Therapiebegleithund hinaus.

13. Vor dem Einsatz des Hundes sollte ein Termin festgelegt werden an dem eine erste Evaluation stattfindet, die Erprobungsphase endet und eine Diskussion mit allen Beteiligten über den weitern Einsatz geführt wird.
 

Fortlaufend sollten folgende Punkte immer nachgewiesen werden können:

1. Besucher der Schule könnten durch bebilderte Aushäng und das Zertificat der bestandenen Therapiebegleithundprüfung über die Arbeit des Hundes informiert werden.

2. Kommt ein neuer Schüler in die Klasse wird der Einsatz des Hundes sowohl mit dem Kind als auch mit seinen Eltern abgeklärt.

3. Die gesondert aufgeführten, möglichen Leitlinien im Bereich Hygiene werden im Bezug auf Dokumentation zum Tier, Zugangsbeschränkungen für Tiere und allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten.

4. Der Hund bekommt artgerechtes Futter und es stehen ihm ständig frisch gefüllte Wassernäpfe in verschiedenen Räumen zur Verfügung.

5. Innerhalb des Klassenraumes gibt es einen Bereich in den sich der Hund zurückziehen kann und wo er nicht gestört werden darf.

6. Der Hund ist nie mit einem oder mehreren Schülern alleine. Sollte der Hund in einem Klassenraum an einem bestimmten Tag oder zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht anwesend sein können, muß ein Aufenthaltsort gefunden sein, wo der Hund sich wohl fühlt und zu dem die Schüler keinen Zugang haben. Auf dem Schulhof, in den Fluren der Gebäude und bei zufälligen Begegnungen mit anderen Personen muss der Hund angeleint sein. Ausnahmen bilden gezielte angeleitete Interaktionen zwischen Hund und Schüler unter Aufsicht des Hundehalters. Auf dem Schulgelände ist der Hund durch seine Kenndecke für alle als Therapiebegleithund kenntlich gemacht. Für Sehgeschädigte zusätzlich durch ein Glöckchen, damit sie eine direkte akustische Information über die Anwesenheit des Hundes erhalten. Ungewollte Kontakte zwischen Schülern und Hund auf dem Schulgelände sollen vermieden werden. Bei Begegnung mit Sehgeschädigten soll ein möglicher Kontakt vorher angekündigt werden. Zeigt

7. der Hund Anzeichen von Erkrankungen (z.B. Infektionen) oder ist verhaltensauffällig, d.h. er zeigt anderes Verhalten als üblich, wird er vorübergehend nicht in der Schule eingesetzt und es wird abgeklärt, worauf das Verhalten des Hundes zurückgeführt werden könnte.

8. Jeder Einsatz des Therapiebegleithundes findet unter Beachtung des Tierschutzes statt, d.h. auch, dass Stresssymptome oder Überforderung beim Hund beachtet werden und entsprechend auf diese reagiert wird, dass Ruhephasen beachtet werden, usw. Der Hund sollte nicht instrumentalisiert werden, und ist nur so einzusetzen, dass für ihn kein Schaden entsteht.

9. Der Hund sollte als Partner des Menschen, in enger Bindung zu diesem, angesehen werden und in seiner Arbeit durch positive Motivation unterstützt werden. Zur artgerechten Haltung sollte auch gehören, dass der Hund vor jedem Arbeitsantritt eine Möglichkeit zum physischer und psychischer Ausgleich hat, und somit seinem Hundeleben frönen kann, d.h. er hatte die Möglichkeit sich bei einem ausreichenden Spaziergang zu lösen, zu schnüffeln, mit Artgenossen zu spielen, sich auszutoben etc. Das Gleiche gilt für die Mittagspause und den Feierabend.

10. Der Hund sollte an die gängigen Unterrichtsmaterialien und Einrichtungsgegenstände gewöhnt sein, so dass er sich nicht erschreckt oder Angst hat. Meidet er nach einer schlechten Erfahrung (z.B. Luftballon in den er hineingebissen hat und der daraufhin geplatzt ist) diese Gegenstände sollte der Therapiebegleithundführer den Hund durch langsame Desensibilisierung an diesen Gegenstand neu heranführen.

11. Der Hund sollte regelmäßig eine Hundeschule oder andere vergleichbare Kurse besuchen.
 

Während der Einsätze des Therapiebegleithundes sollten folgende Dinge beachtet werden:

1. Der Einsatz des Hundes geschieht zur Unterstützung der therapeutischen /pädagogischen Arbeit, für die der Teampartner Mensch ausgebildet ist d.h. der Hund kann als eine Methode eingesetzt werden, um im Vorfeld festgelegte therapeutische /pädagogische Ziele zu erreichen. Dies geschieht zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit, so dass nur qualifizierte Arbeit von Fachleuten erbracht wird. Der Hund ersetzt keinen Lehrer, Pädagogen oder Therapeut, er kann dessen Arbeit unterstützen, erweiteren, vertiefen und qualifizieren.

2. Schüler die noch unsicher im Umgang mit dem Therapiebegleithund sind, werden langsam an ihn herangeführt. Bei gruppenpädagogischen Aneboten, sollten diese Schüler nicht benachteiligt werden.

3. Möchte ein Schüler Kontakt zum Hund aufnehmen sollten hierfür klare Regeln abgesprochen werden. Die Schüler sollten wissen, wie sie in welcher Situation Kontakt zum Hund aufnehmen können und sollten hierfür ggf. die Unterstützung des Therapiebegleithundeführers erhalten. Der Hund läuft in der Klasse frei herum (solange alle Schüler damit einverstanden sind) und kann von sich aus Kontakt zu den Schülern aufnehmen. Er hat jedoch in der Klasse eine Rückzugsmöglichkeit, die von mindestens zwei Seiten begrenzt ist, wo der Hund nicht gestört werden darf.

4. Leckerli‘s oder sonstige Belohnungen für den Therapiebegleithund werden nur nach vorheriger Absprache gegeben.

5. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen während der Ausbildung und hinterher in der praktischen Arbeit und beim Austausch innerhalb des Berufsverbandes ist wünschenswert.

6. Die Verwendung von Photo und Filmaufnahmen zu dokumentatorischen Zwecken ist sinnvoll, sollte aber im Vorfeld mit den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgeklärt werden.
 
 
zurück nach oben
realisiert von bekalabs Webmedien mit editly.