Satzung des Vereins

Therapiebegleithunde Deutschland e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 17.11.2002 gegründete und am 20.12.2002 eingetragene Verein führt den Namen „Therapiebegleithunde Deutschland e.V.“.
  2. Er ist unter der Registernummer VR 991 im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hörstel.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr.
 

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.09.2021 neu gefasst.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als Berufsverband abhängig macht. Die Mitglieder sind hiervon unverzüglich zu unterrichten.
 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist eine, auf freiwilliger Grundlage beruhende partei- und verbandspolitisch neutrale Vereinigung von Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Pädagogen, Ärzten, Psychologen, Pflegefachkräften und verwandten Berufen in Deutschland.
  2. Der Verein und dessen Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt insbesondere die nachstehenden Ziele:
    (a) die wissenschaftliche Förderung und Begleitung des Einsatzes von Therapiebegleithunden in der Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie, Psychologie, Pädagogik, Pflege und Medizin,
    (b) das Schaffen von Ausbildungsstandards für die Zulassung eines Therapiebegleithundes in den unter (a) genannten Tätigkeitsfeldern,
    (c) das Erschaffen einer entsprechenden Ausbildung mit vom Verein anerkannten Ausbilder-Teams (Therapeut-Hundeausbilder),
    (d) Prüfung und Examinierung des Gelernten zum Therapiebegleithund-Team,
    (e) das Erlangen der Anerkennung durch die Krankenkassen sowie einer gesetzlichen Regelung über den Einsatz und Schutz des Bergriffes eines Therapiebegleithundes.
  3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines können nur Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Pädagogen, Ärzte, Psychologen, Pflegefachkräfte und Angehörige verwandter Berufe werden.
  2. Ferner dürfen Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der unter (1) genannten Berufe befinden, Mitglied des Vereins werden. Sollte ein solches Mitglied seine Ausbildung nicht beenden, hat es dies dem Vorstand umgehend zu melden.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung an.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich in deutscher Sprache zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen oder Beschlüsse des Vereins und seiner Organe handelt oder, wenn ein in Ausbildung befindliches Mitglied (§ 3 (2)) seine Ausbildung nicht in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgreich beendet und ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn
    (a) das Mitglied mindestens 2 Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

oder
(b) ein Mitglied im Sinne des § 3 (2) mitteilt, dass es die Ausbildung nicht beenden wird.

Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
  4. Die Beitragszahlung erfolgt per Bankeinzug, wofür das Mitglied dem Schatzmeister eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen hat.
  5. Der Vorstand kann Beiträge stunden sowie ganz oder teilweise erlassen.
  6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    (a) dem Vorsitzenden,
    (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    (c) dem Schatzmeister und
    (d) mindestens zwei Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister, jeweils alleine, vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, muß der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind: a) Führung der laufenden Geschäfte, b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, c) Aufstellung eines Haushaltsplans, d) Erstattung der Tätigkeitsberichte.
  7. Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er, ersatzweise der Schatzmeister, leitet die Mitgliederversammlung. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des ersten Vorsitzenden, soweit dieser verhindert oder ausgeschieden ist. Ihm obliegt das Schriftwesen des Vereins. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen; die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden von einem zuvor von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer gefertigt. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen. Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen des Vereins verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte des Vereins. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
  8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und gesammelt und geordnet zu verwahren.
  9. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 1.000,00 (in Worten: eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  10. Der Vorstand ist befugt, Regional- oder Fachgruppen einzurichten und deren Leiter zu ernennen, wobei auf Wünsche der Regional- und Fachgruppen Rücksicht genommen werden kann. Bei Leitern von Regional- und Fachgruppen handelt es sich nicht um besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB; sie dürfen nicht im Namen des Vereines Rechtsgeschäfte abschließen.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    (a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert,
    (b) mindestens einmal jährlich, innerhalb des zweiten Halbjahres des Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung) oder
    (c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat auf der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom Vorstand schriftlich (auch per email oder Telefax) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen; eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Tage einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift (der letzten bekannten email-Adresse oder Telefax-Nummer). Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern der Verein eine Mitgliederzeitschrift herausgibt, kann die Einladung auch durch eine entsprechende Einrückung in derselben erfolgen.
  4. Virtuelle Teilnahme
    (a) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung nicht in Präsenz stattfindet, sondern die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
    (b) In einem solchen Fall regelt der Vorstand in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
    (c) In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
    (d) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
    (e) Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
    (f) Sollte bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Viertel der Mitglieder beantragen, dass statt der vom Vorstand beschlossenen Online-Mitgliederversammlung eine Präsenz-Mitgliederversammlung stattfindet, so muss unter Einhaltung der übrigen Vorschriften zu einer Präsenz-Mitgliederversammlung neu geladen werden, es sei denn, eine solche ist am Sitz des Vereins zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht zulässig (z.B. auch aufgrund einer Verordnung oder kommunalen Regelung). Im letzteren Fall verbleibt es bei der einberufenen Online-Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    (a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
    (b) die Entlastung des Vorstands,
    (c) die Wahl des Vorstands,
    (d) Satzungsänderungen,
    (e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    (f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
    (g) Wahl der Kassenprüfer,
    (h) Berufungen abgelehnter Bewerber,
    (i) die Auflösung des Vereins.
  6. Der Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der Schatzmeister. Sollten diese drei nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der stellvertretende Vorsitzende Versammlungsleiter ist, so wird ein Mitglied zur Protokollführung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  9. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  11. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  13. Gäste dürfen nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung an dieser teilnehmen. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
 

§ 10 Vergütung

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand, sofern ein Vorstandsmitglied betroffen ist die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung bei Dritten zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt ggfs. die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.
 

§ 11 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Die Kassenprüfer sind aus dem Kreis aller Mitglieder für ein Jahr zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.


 

§ 12 Geschäftsordnung, Finanzordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung und/oder eine Finanzordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen.


 

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
    Name,
    Adresse,
    Geburtsdatum,
    Telefonnummer,
    Telefaxnummer,
    E-Mailadresse,
    Beruf,
    Bankverbindung,

    Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Regionalleitern etc.] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder einen vergleichbaren Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.

 

Vereinssatzung Stand 26.09.2021

 
 
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