1. Das in der Pädagogik tätige Therapiebegleithundteam besteht aus einem Menschen mit pädagogischer Berufsausbildung und seinem Hund, die zusammen eine beim Berufsverband anerkannte Ausbildung zum Therapiebegleithundteam absolviert haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Hund seinem Wesen und Gehorsam nach für die Arbeit geeignet ist, dass beim Menschen das theoretische Wissen vorhanden ist und dass der Hund in der Arbeit orientiert an Förderzielen eingesetzt wird. Gegebenenfalls sollte eine Bescheinigung darüber vorliegen, dass sich das Therapiebegleithundteam in Ausbildung befindet. Tiergestütztes Arbeiten ist nur dem vom TBD anerkannten und geprüften Therapiebegleithundteam erlaubt, da eine enge und vertrauensvolle Bindung zwischen dem Menschen und seinem Hund die Grundlage dieser Arbeit ist.
2. Vor dem Einsatz des Hundes an einem neuen Arbeitsplatz, sollte eine adäquate Eingewöhnung des Hundes stattfinden.
3. Das Einverständnis der Einrichtungsleitung zum Einsatz des Hundes muss vorliegen. Es muß abgeklärt sein, dass alle Beteiligten (Vorgesetzte, Kollegen, hauswirtschaftliche Mitarbeiter, Klienten, Eltern, Jugendämter...) über das Team informiert, auf den Hund vorbereitet und mit dem Einsatz einverstanden sind. Eine Einverständniserklärung des Klienten oder seines gesetzlichen Vertreters, Betreuers oder nächsten Angehörigen sollte vorliegen. Je nach Einsatzort des Hundes sollte bei Bewerbungsgesprächen von potentiellen Mitarbeitern und Praktikanten oder Zivildienstleistenden darauf hingewiesen werden, dass eine Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden ein Grund sein kann nicht in der Praxis/ Abteilung zu arbeiten
4. Es muß abgeklärt werden, ob Allergien beim Klienten bekannt sind. Im Zweifelsfall oder bei leichteren Allergien kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hausarzt vorzulegen sein. Es muß abgeklärt werden, ob Ängste oder Phobien bekannt sind.
5. Ein positiver Zugang vom Klienten zum Hund ist vorhanden. Wenn nicht, ist die Bearbeitung der Angst oder Abneigung vor dem Hund Bestandteil des Therapiebegleithundeinsatzes.
6.Bei Klienten mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Beispiel einer Immunschwäche sollte der Hund nur nach vorheriger Absprache eingesetzt werden.
7. Die Tierhalterhaftpflicht und die Berufshaftpflicht sowie die Gemeindeunfallversicherung muss darüber informiert sein, dass ein Therapiebegleithund mitgeführt wird und hat den Einsatz schriftlich bestätigt.
8. Bei der Auswahl eines Hundes für die Arbeit ist darauf zu achten, dass dieser vorraussichtlich Gesund, und von Charakter, Wesen und Fell für den geplanten Einsatz geeignet ist. Der Hund sollte wenn möglich eine nachvollziebare gute Sozialisation, und von Geburt an engen Kontakt zu Menschen gehabt haben. Es ist darauf zu achten, dass der Hund bei guter Gesundheit ist und einen angemessenen Ausgleich von der Arbeit hat. Besonders in Einrichtungen mit mehreren Hunden ist abzuklären, ob läufige Hündinnen zum Arbeitseinsatz kommen sollten.
9. Der Hund ist Eigentum eines Mitarbeiters der für artgerechte Haltung im Rahmen des Tierschutzes, also das Wohlergehen des Hundes hauptverantwortlich ist. Auf keinen Fall sollte der Hund Eigentum der Einrichtung sein.
10. Es sollten sowohl mit Mitarbeitern als auch mit Klienten, abhängig von Alter und Entwicklungsstand, klare Regeln für den Umgang mit dem Hund besprochen werden.
11. Da wo Hunde regelmäßig Arbeiten, könnten Schautafeln über die Arbeit mit dem Hund informieren.
12. Die Kostenübernahme für alle evl. anfallenden Kosten sollte im Vorfeld geklärt sein. Sichergestellt werden muß die Versorgung des Hundes auch über den Einsatz als Therapiebegleithund hinaus.
13. Vor dem Einsatz des Hundes sollte ein Termin festgelegt werden an dem eine erste Evaluation stattfindet, die Erprobungsphase endet und eine Diskussion mit allen Beteiligten über den weitern Einsatz geführt wird.
In der Pädagogik
Bevor der Therapiebegleithund zum Einsatz kommt sollten folgende Punkte geregelt sein:
Fortlaufend sollten folgende Punkte immer nachgewiesen werden können:
1.Arbeitet ein Hund in Einrichtungen der Jugendhilfe, sollte für Besucher sichtbar das Zertifikat der bestandenen Therapiebegleithundprüfung aushängen. Jeder Besucher, der den Hund noch nicht kennt, sollte die Möglichkeit haben, sich eine beschriftete Fotowand anzuschauen. Diese stellt das Therapiebegleithundteam im Einsatz vor. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Bildband über den Einsatz anzulegen.
2. Kommt ein Klient neu in eine Einrichtung in der ein Therapiebegleithund arbeitet oder kommt nach längerer Zeit wieder zurück in eine solche Gruppe sollte sowohl mit dem Klienten als auch mit dessen gesetzlichen Vertreter die Anwesenheit und der Einsatz des Hundes abgeklärt werden.
3. Die gesondert aufgeführten, möglichen Leitlinien im Bereich Hygiene werden im Bezug auf Dokumentation zum Tier, Zugangsbeschränkungen für Tiere und allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten.
4. Der Hund bekommt artgerechtes Futter und es stehen ihm ständig frisch gefüllte Wassernäpfe in verschiedenen Räumen zur Verfügung.
5. Für den Hund wird ein Rückzugsort eingerichtet, an dem er nicht gestört werden darf. Dies ist besonders bei Hunden zu beachten, die sich über mehrere Stunden in der Einrichtung aufhalten. Aber auch Hunden die nur punktuell zugegen sind, sollte ein solcher Ort (Hundebox, Decke, etc.) angeboten werden.
6. Der Hund ist nicht mit einem oder mehreren Klienten alleine. Ausnahmen hiervon müssen mit den Beteiligten besprochen, pädagogisch begründet und am Hilfeplanziel orientiert sein!
7. Zeigt der Hund Anzeichen von Erkrankungen (z.B. Infektionen) oder ist verhaltensauffällig, d.h. er zeigt anderes Verhalten als üblich, wird er vorübergehend nicht bei Klienten eingesetzt und es wird abgeklärt, worauf das Verhalten des Hundes zurückgeführt werden könnte.
8. Jeder Einsatz des Therapiebegleithundes findet unter Beachtung des Tierschutzes statt, d.h. auch, dass Stresssymptome oder Überforderung beim Hund beachtet werden und entsprechend auf diese reagiert wird, dass Ruhephasen beachtet werden, usw. Der Hund darf nicht instrumentalisiert werden, und ist nur so einzusetzen, dass für ihn kein Schaden entsteht.
9. Der Hund sollte als Partner des Menschen, in enger Bindung zu diesem, angesehen werden und in seiner Arbeit durch positive Motivation unterstützt werden. Zur artgerechten Haltung sollte auch gehören, dass der Hund vor jedem Arbeitsantritt eine Möglichkeit zum physischer und psychischer Ausgleich hat, und somit seinem Hundeleben frönen kann, d.h. er hatte die Möglichkeit sich bei einem ausreichenden Spaziergang zu lösen, zu schnüffeln, mit Artgenossen zu spielen, sich auszutoben etc. Das Gleiche gilt für die Pausen und den Feierabend.
10. Der Hund sollte an die gängigen Therapiegeräte und Therapiematerialien und Einrichtungsgegenstände in den Einrichtungen in denen er Arbeitet gewöhnt sein, so dass er sich nicht erschreckt oder Angst hat. Meidet er nach einer schlechten Erfahrung (z.B. Luftballon in den er hineingebissen hat und der daraufhin geplatzt ist) diese Gegenstände sollte der Therapiebegleithundführer den Hund durch langsame Desensibilisierung an diesen Gegenstand neu heranführen.
11. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Hund seinen Grundgehorsam nicht verliert und er zusätzlich zu seinen therapeutischen oder pädagogischen Einsätzen noch einen Ausgleich hat. Dies kann in einer Hundeschule oder ähnlichen Kursen geschehen, wenn der Hundeführer dies nicht alleine sicherstellen kann.
2. Kommt ein Klient neu in eine Einrichtung in der ein Therapiebegleithund arbeitet oder kommt nach längerer Zeit wieder zurück in eine solche Gruppe sollte sowohl mit dem Klienten als auch mit dessen gesetzlichen Vertreter die Anwesenheit und der Einsatz des Hundes abgeklärt werden.
3. Die gesondert aufgeführten, möglichen Leitlinien im Bereich Hygiene werden im Bezug auf Dokumentation zum Tier, Zugangsbeschränkungen für Tiere und allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten.
4. Der Hund bekommt artgerechtes Futter und es stehen ihm ständig frisch gefüllte Wassernäpfe in verschiedenen Räumen zur Verfügung.
5. Für den Hund wird ein Rückzugsort eingerichtet, an dem er nicht gestört werden darf. Dies ist besonders bei Hunden zu beachten, die sich über mehrere Stunden in der Einrichtung aufhalten. Aber auch Hunden die nur punktuell zugegen sind, sollte ein solcher Ort (Hundebox, Decke, etc.) angeboten werden.
6. Der Hund ist nicht mit einem oder mehreren Klienten alleine. Ausnahmen hiervon müssen mit den Beteiligten besprochen, pädagogisch begründet und am Hilfeplanziel orientiert sein!
7. Zeigt der Hund Anzeichen von Erkrankungen (z.B. Infektionen) oder ist verhaltensauffällig, d.h. er zeigt anderes Verhalten als üblich, wird er vorübergehend nicht bei Klienten eingesetzt und es wird abgeklärt, worauf das Verhalten des Hundes zurückgeführt werden könnte.
8. Jeder Einsatz des Therapiebegleithundes findet unter Beachtung des Tierschutzes statt, d.h. auch, dass Stresssymptome oder Überforderung beim Hund beachtet werden und entsprechend auf diese reagiert wird, dass Ruhephasen beachtet werden, usw. Der Hund darf nicht instrumentalisiert werden, und ist nur so einzusetzen, dass für ihn kein Schaden entsteht.
9. Der Hund sollte als Partner des Menschen, in enger Bindung zu diesem, angesehen werden und in seiner Arbeit durch positive Motivation unterstützt werden. Zur artgerechten Haltung sollte auch gehören, dass der Hund vor jedem Arbeitsantritt eine Möglichkeit zum physischer und psychischer Ausgleich hat, und somit seinem Hundeleben frönen kann, d.h. er hatte die Möglichkeit sich bei einem ausreichenden Spaziergang zu lösen, zu schnüffeln, mit Artgenossen zu spielen, sich auszutoben etc. Das Gleiche gilt für die Pausen und den Feierabend.
10. Der Hund sollte an die gängigen Therapiegeräte und Therapiematerialien und Einrichtungsgegenstände in den Einrichtungen in denen er Arbeitet gewöhnt sein, so dass er sich nicht erschreckt oder Angst hat. Meidet er nach einer schlechten Erfahrung (z.B. Luftballon in den er hineingebissen hat und der daraufhin geplatzt ist) diese Gegenstände sollte der Therapiebegleithundführer den Hund durch langsame Desensibilisierung an diesen Gegenstand neu heranführen.
11. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Hund seinen Grundgehorsam nicht verliert und er zusätzlich zu seinen therapeutischen oder pädagogischen Einsätzen noch einen Ausgleich hat. Dies kann in einer Hundeschule oder ähnlichen Kursen geschehen, wenn der Hundeführer dies nicht alleine sicherstellen kann.
Während der Einsätze des Therapiebegleithundes sollten folgende Dinge beachtet werden:
1. Der Einsatz des Therapiebegleithundteams ist an den Hilfeplanzielen des jungen Menschen orientiert und ist darauf ausgerichtet, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen. Der Einsatz geschieht zur Unterstützung der therapeutischen /pädagogischen Arbeit, für die der Teampartner Mensch ausgebildet ist d.h. der Hund kann als eine Methode eingesetzt werden, um im Vorfeld festgelegte therapeutische /pädagogische Ziele zu erreichen. Dies geschieht zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit, so dass nur qualifizierte Arbeit von Fachleuten erbracht wird. Der Hund ersetzt keinen Pädagogen oder Therapeut, er kann dessen Arbeit unterstützen, erweiteren, vertiefen und qualifizieren.
2. Klienten, die noch unsicher im Umgang mit dem Therapiebegleithund sind, werden langsam an ihn herangeführt. Bei gruppenpädagogischen Angeboten sollten die Klienten, die (noch) keinen positiven Zugang zum Hund haben, nicht benachteiligt werden.
3. Möchte ein Klient Kontakt zum Hund aufnehmen sollten hierfür klare Regeln abgesprochen werden. Die Schüler sollten wissen, wie sie in welcher Situation Kontakt zum Hund aufnehmen können und sollten hierfür ggf. die Unterstützung des Therapiebegleithundeführers erhalten.
4. Leckerli‘s oder sonstige Belohnungen für den Therapiebegleithund werden nur nach vorheriger Absprache gegeben.
5. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen während der Ausbildung und hinterher in der praktischen Arbeit und beim Austausch innerhalb des Berufsverbandes ist wünschenswert.
6. Die Verwendung von Photo und Filmaufnahmen zu dokumentatorischen Zwecken ist sinnvoll, sollte aber im Vorfeld mit den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgeklärt werden.
7. Es sollte eine sinnvolle und an den Bedürfnissen der Einrichtung orientierte Evaluation stattfinden.
2. Klienten, die noch unsicher im Umgang mit dem Therapiebegleithund sind, werden langsam an ihn herangeführt. Bei gruppenpädagogischen Angeboten sollten die Klienten, die (noch) keinen positiven Zugang zum Hund haben, nicht benachteiligt werden.
3. Möchte ein Klient Kontakt zum Hund aufnehmen sollten hierfür klare Regeln abgesprochen werden. Die Schüler sollten wissen, wie sie in welcher Situation Kontakt zum Hund aufnehmen können und sollten hierfür ggf. die Unterstützung des Therapiebegleithundeführers erhalten.
4. Leckerli‘s oder sonstige Belohnungen für den Therapiebegleithund werden nur nach vorheriger Absprache gegeben.
5. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen während der Ausbildung und hinterher in der praktischen Arbeit und beim Austausch innerhalb des Berufsverbandes ist wünschenswert.
6. Die Verwendung von Photo und Filmaufnahmen zu dokumentatorischen Zwecken ist sinnvoll, sollte aber im Vorfeld mit den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgeklärt werden.
7. Es sollte eine sinnvolle und an den Bedürfnissen der Einrichtung orientierte Evaluation stattfinden.