In der Medizn und Psychologie

 

Bevor der Therapiebegleithund zum Einsatz kommt sollten folgende Punkte geregelt sein:

1. Das in der Medizin oder Psychologie tätige Therapiebegleithundteam besteht aus einem Menschen mit medizinischer oder psychologischer Berufsausbildung und Berufserfahrung und seinem Hund, die zusammen eine beim Berufsverband anerkannte Ausbildung zum Therapiebegleithundteam absolviert haben und nimmt je nach Prüfungsordnung an Nachkontrollen teil. Auf Berufserfahrung kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Hund seinem Wesen und Gehorsam nach für die Arbeit geeignet ist, dass beim Menschen das theoretische Wissen vorhanden ist und dass der Hund in der Arbeit orientiert an Förderzielen eingesetzt wird. Gegebenenfalls sollte eine Bescheinigung darüber vorliegen, dass sich das Therapiebegleithundteam in der Ausbildung befindet. Tiergestütztes Arbeiten ist nur dem vom TBD anerkannten und geprüften Therapiebegleithundteam erlaubt, da eine enge und vertrauensvolle Bindung zwischen dem Menschen und seinem Hund die Grundlage dieser Arbeit ist.

2. Vor dem Einsatz des Hundes an einem neuen Arbeitsplatz, sollte eine adäquate Eingewöhnung des Hundes stattfinden.

3. Das schriftliche Einverständnis der Klinik- oder Praxisleitung und der Hygienebeauftragten zum Einsatz des Hundes muss vorliegen. Es muß abgeklärt sein, dass alle Beteiligten (Vorgesetzte, Kollegen, wirtschaftliche Mitarbeiter...) über das Team informiert, auf den Hund vorbereitet und mit dem Einsatz einverstanden sind. In den medizinischen Berufsgruppen, muss das zuständige Gesundheitsamt über den Einsatz des Therapiebegleithundes informiert sein. Eine Aufklärung und die Einverständniserklärung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters, Betreuers oder nächsten Angehörigen sollte vorliegen. In diesem Kontext sollte auf das Therapieziel und die Risikoabschätzungen hingewiesen werden. Je nach Einsatzort des Hundes sollte bei Bewerbungsgesprächen von potentiellen Mitarbeitern und Praktikanten oder Zivildienstleistenden darauf hingewiesen werden, dass eine Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden ein Grund sein kann nicht in der Praxis/ Abteilung zu arbeiten.

4. Es muß abgeklärt werden, ob Allergien beim Klienten bekannt sind. Gegebenenfalls muß geklärt werden ob trotz dieser ein Einsatz des Hundes unbedenklich ist. Es muß abgeklärt werden, ob Ängste oder Phobien bekannt sind.

5. Ein positiver Zugang vom Klienten zum Hund ist vorhanden. Wenn nicht, ist die Bearbeitung der Angst oder Abneigung vor dem Hund Bestandteil des Therapiebegleithundeinsatzes.

6. Bei infektkranken oder keimbelasteten Patienten sollte der Hund nicht eingesetzt werden. Bei anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollte der Nutzen im Vrhältniss zum Risiko sorgsam abgewägt werden.

7. Die Tierhalterhaftpflicht und die Berufshaftpflicht sowie die Gemeindeunfallversicherung muss darüber informiert sein, dass ein Therapiebegleithund mitgeführt wird und sollte den Einsatz schriftlich bestätigt.

8. Bei der Auswahl eines Hundes für die Arbeit ist darauf zu achten, dass dieser vorraussichtlich Gesund, und von Charakter, Wesen und Fell für den geplanten Einsatz geeignet ist. Der Hund sollte wenn möglich eine nachvollziebare gute Sozialisation, und von Geburt an engen Kontakt zu Menschen gehabt haben. Es ist darauf zu achten, dass der Hund bei guter Gesundheit ist und einen angemessenen Ausgleich von der Arbeit hat. Besonders in Einrichtungen mit mehreren Hunden ist abzuklären, ob läufige Hündinnen zum Arbeitseinsatz kommen sollten.

9. Der Hund ist Eigentum eines Mitarbeiters der für artgerechte Haltung im Rahmen des Tierschutzes, also das Wohlergehen des Hundes hauptverantwortlich ist. Auf keinen Fall sollte der Hund Eigentum der Praxis oder Klinik sein.

10. Es sollten sowohl mit Mitarbeitern als auch mit Patienten, abhängig von Alter und Entwicklungsstand, klare Regeln für den Umgang mit dem Hund besprochen werden und eine Anleitung im Umgang mit dem Tier erfolgen.

11. Im Wartezimmer oder in der Eingangshalle sollten Schautafeln oder anderes Informationsmaterial über die Arbeit mit dem Hund informieren.

12. Die Kostenübernahme für alle evl. anfallenden Kosten sollte im Vorfeld geklärt sein. Sichergestellt werden muß die Versorgung des Hundes auch über den Einsatz als Therapiebegleithund hinaus.

13. Vor dem Einsatz des Hundes sollte ein Termin festgelegt werden an dem eine erste Evaluation stattfindet, die Erprobungsphase endet und eine Diskussion mit allen Beteiligten über den weitern Einsatz geführt wird.
 

Fortlaufend sollten folgende Punkte immer nachgewiesen werden können:

1. Das Therapiekonzept in das der Therapiebegleithund eingebunden ist, ist abgestimmt auf die Bedürfnisse der verschiedenen Einrichtungen. Im Wartezimmer/ der Abteilung hängt das Zertifikat der bestandenen Therapiebegleithundprüfung. Jeder Patient, der den Hund noch nicht kennt, sollte die Möglichkeit haben, sich z.B. im Wartezimmer eine beschriftete Fotowand anzuschauen. Diese stellt das Therapiebegleithundteam im Einsatz vor (z.B. Parcours mit Kindern, Ablecken von Leberwurst/ Frischkäse von Körperteilen usw.). Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Bildband über den Einsatz anzulegen. Dieser kann dann gemeinsam mit dem Mediziner oder dem Psychologen angeschaut werden, um über die Arbeit mit dem Therapiebegleithund aufzuklären

2. Bei jeder neuen Behandlungseinheit wird erneut abgefragt, ob es in Ordnung ist, dass der Therapiebegleithund anwesend ist bzw. eingesetzt wird.

3. Die gesondert aufgeführten, möglichen Leitlinien im Bereich Hygiene werden im Bezug auf Dokumentation zum Tier, Zugangsbeschränkungen für Tiere und allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten.

4. Der Hund bekommt artgerechtes Futter und es stehen ihm ständig frisch gefüllte Wassernäpfe in verschiedenen Räumen zur Verfügung. Das Füttern des Hundes sollte durch den Hundehalter oder unter dessen Aufsicht erfolgen.

5. Für den Hund wird ein Rückzugsort eingerichtet, an dem er nicht gestört werden darf. Dies ist besonders bei Hunden zu beachten, die sich über mehrere Stunden in einer Institution oder anderen Einrichtung aufhalten. Aber auch Hunden die nur punktuell zugegen sind, sollte ein solcher Ort (Hundebox, Decke, etc.) angeboten werden.

6. Jeder Einsatz des Therapiebegleithundes in der Behandlung des Patienten erfolgt nur in der Anwesenheit des Hundehalters. Der Hund befindet sich nie ohne Aufsicht seines Teampartners zusammen mit einem Patinten, auch nicht für ganz kurze Zeit. Therapiestunden können bei entsprechender Indikation(z.B. Motivation zur Bewegung) oder auf Wunsch des Patienten auch im Freien stattfinden (z. B. Spaziergang, Parcour).

7. Zeigt der Hund Anzeichen von Erkrankungen (z.B. Infektionen) oder ist verhaltensauffällig, d.h. er zeigt anderes Verhalten als üblich, wird er vorübergehend nicht bei Patienten oder Klienten eingesetzt und es wird abgeklärt, worauf das Verhalten des Hundes zurückgeführt werden könnte.

8. Jeder Einsatz des Therapiebegleithundes findet unter Beachtung des Tierschutzes statt, d.h. auch, dass Stresssymptome oder Überforderung beim Hund beachtet werden und entsprechend auf diese reagiert wird, dass Ruhephasen beachtet werden, der Hund durch den Hundehalter oder unter dessen Aufsicht in ausreichendem Maße ausgführt wird, usw. Der Hund darf nicht instrumentalisiert werden, und ist nur so einzusetzen, dass für ihn kein Schaden entsteht.

9. Der Hund sollte als Partner des Menschen, in enger Bindung zu diesem, angesehen werden und in seiner Arbeit durch positive Motivation unterstützt werden. Zur artgerechten Haltung sollte auch gehören, dass der Hund vor jedem Arbeitsantritt eine Möglichkeit zum physischer und psychischer Ausgleich hat, und somit seinem Hundeleben frönen kann, d.h. er hatte die Möglichkeit sich bei einem ausreichenden Spaziergang zu lösen, zu schnüffeln, mit Artgenossen zu spielen, sich auszutoben etc. Das Gleiche gilt für die Mittagspause und den Feierabend.

10. Der Hund sollte an die gängigen Therapiegeräte und Therapiematerialien gewöhnt sein, so dass er sich nicht erschreckt oder Angst hat. Meidet er nach einer schlechten Erfahrung (z.B. Luftballon in den er hineingebissen hat und der daraufhin geplatzt ist) diese Gegenstände sollte der Therapiebegleithundführer den Hund durch langsame Desensibilisierung an diesen Gegenstand neu heranführen. 11. Der Hund sollte regelmäßig eine Hundeschule oder andere vergleichbare Kurse besuchen.
 

Während der Einsätze des Therapiebegleithundes sollten folgende Dinge beachtet werden:

1. Der Einsatz des Therapiebegleithundteams richtet sich nach dem jeweiligen Störungsbild des Patienten. Es sollte vor jeder Behandlung eine individuelle Zielsetzung in Bezug auf das Störungsbild des Einzelnen festgelegt werden; Fortschritte können gemessen und dokumentiert werden. Der Hund ersetzt keinen Mediziner oder Psychologen, er kann dessen Arbeit aber unterstützen, erweiteren, vertiefen und qualifizieren. Es ist möglich den Hund in der Diagnostik, Beratung und Therapie einzusetzen. Der Hund sollte bei solchen Patienten eingesetzt werden, die dieses wünschen und / oder bei deren Störungsbild der Einsatz sinnvoll erscheint.

2. Patienten, die noch unsicher im Umgang mit dem Therapiebegleithund sind, werden langsam an ihn herangeführt, z.B. der Hund liegt auf seinem Platz im Therapieraum und bewegt sich nicht davon weg.

3. Möchte ein Patient Kontakt zu dem Hund aufnehmen geschieht dies gemeinsam mit dem Therapiebegleithundführer, z.B. ihn sich anschauen, nah an ihn herangehen, ihn streichen.

4. Leckerli‘s oder sonstige Belohnungen für den Therapiebegleithund werden nur nach vorheriger Absprache gegeben.

5. Es ist außerdem möglich, dass ein ausgebildetes, geprüftes Therapiebegleithundteam einer anderen Berufsgruppe, die zur Ausbildung zugelassen ist, in die Praxis oder Abteilung kommt und die Behandlung unterstützt.

6. Die Verwendung von Photo und Filmaufnahmen zu dokumentatorischen Zwecken ist sinnvoll, sollte aber im Vorfeld mit den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgeklärt werden.

7. Zur Basisdokumentation über den Behandlungsverlauf sollte durch den Arzt oder Psychologen in der Patientenakte erfolgen. Mitarbeiter können hier Verhaltensänderungen im Alltag dokumentieren. Es könnte des weiteren eine Dokumentation der Beobachtungen vom Patienten Selbst oder von Angehörigen erfolgen.

8. Es sollten geeignete Kriterien zur Evaluation des Therapieverlaufes gefunden werden. Dies könnten unter anderem sein: Erfassung von Blutdruck, Puls, Gelenkbeweglichkeit, Laborwerten (z.B. Blutzucker, Fettwerte), Medikamentendosis; Durchführung psychologischer Tests (Fragebogen zu Depression, Lebensqualität usw.); Durchführung wissenschaftlicher Studien.
 
 
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